Rehabilitationssport Bremen
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die Satzung
 
§ 1          Name und Sitz des Verbandes
 
1.      Der Verband führt den Namen „Behinderten Sportverband Bremen e.V.“ (BSB e.V.)
Fachverband für Rehabilitations-, Behinderten-, Breiten- und Leistungssport
 
2.      Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen.
 
§ 2          Wesen und Zweck des Verbandes
 
1.    Der Zweck des Verbandes ist die Förderung für Behinderte im Bundesland Bremen als:
a)                  präventive und rehabilitative Maßnahme,
b)                 als Breiten- und Freizeitsport,
c)                  als Wettkampf- und Leistungssport und
d)                 zur Erhaltung und Steigerung der Gesundheit.
 
2.    Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Behinderten Sportverbandes e.V. (DBS).
 
3.    Wesen des Verbandes
 
3.1.            Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verband ist    
                                                                                                                  
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.2.            Mittel des Verband dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3.3.            Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4.    Der Verbandszweck soll erreicht werden:
 
4.1.            Durch Unterstützung und Koordinierung der im Lande Bremen bestehenden Organisationen des Behinderten- und Rehabilitati-onssports.
4.2.            Durch Förderung der Aus-, Fort- und Weiter-bildung geeigneter Übungsleiter, und Ärzte.
4.3.            Durch Pflege des Wettkampfgedankens und
4.4.            Durch Abnahme des Sportabzeichens, vorrangig für Behinderte.
 
§ 3          Mitgliedschaft
           
1.           Dem Verband können beitreten:
 
1.1.            die bestehenden Organisationen des Behindertensports (ordentliche Mitglieder) im Lande Bremen;
1.2.            Organisationen, Behörden, Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen die den Verbands-zweck fördern (außerordentliche Mitglieder).
             2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Sie tritt in Kraft nach  
schriftlicher Bestätigung
 
3. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Inter-esse des Verbandes geboten erscheint.   Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben und unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist in-nerhalb von 4 Wochen nach Zustellung, Beschwerde zulässig.
 
4. Die Zugehörigkeit zum Verband erlischt
 
4.1.durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden muss;
4.2.durch Ausschluss gemäß § 10 der Satzung.
 
§ 4          Beiträge
 
1.    Von den unter § 3 Ziffer 1.1. genannten Mitgliedern werden Beiträge erhoben, hierbei sind etwaige Kostensteigerungen zu berücksichtigen;
 
2.    die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages wird von der
 Mitgliederversammlung festgelegt;
 
3.    den Jahresbeitrag für die unter § 3 Ziffer 1.2. genannten Mitglieder – ausgenommen Behörden – setzt der Vorstand fest;
 
4.    die Beiträge werden zur Erfüllung der in § 2 Ziffer 4 festgelegten Aufgaben des Verbandes sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verwandt.
 
§ 5          Organe des Verbandes
 
1.    Organe des Verbandes sind:
 
1.1.            die Mitgliederversammlung gemäß § 6 der Satzung;
1.2.            der Vorstand gemäß § 7 der Satzung.´
 
§ 6          Mitgliederversammlung
 
1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
 
2.    Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen ist zugleich die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
 
3.    Die Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Verbandes für angebracht hält, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragt, oder wenn binnen eines Jahres über Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes endgültig zu entscheiden ist.
 
4.    Die Mitgliederversammlung besteht aus:
 
a)                  den Mitgliedern des Vorstandes
b)                 den Delegierten der Organisationen.
 
5.    Alle unter Ziffer 4 genannten Personen und Organisationen haben je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend für den Mitgliederbestand ist die zum Jahresbeginn nachgewiesene Mitgliederzahl. Das Stimmrecht ist übertragbar. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des entsendenden Vereins sein und dürfen nur maximal die Stimmen eines Mitglieds nach § 3 Ziffer 1.1 und 1.2 wahrnehmen
 
6.    Der Jahresbeitrag nach § 4 Ziffer 1 und 2 muss entrichtet sein.
 
7.    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
a)                  Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisorenberichte,
b)                 Entlastung des Vorstandes,
c)                  Wahl des Vorstandes,
d)                 Wahl der Revisoren,
e)                  Änderung der Satzung,
f)                  Festlegung der Beiträge – außer § 4 Ziffer 3.
 
8.    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handhebung, auf Antrag von mindestens 1/3 der erschienenen Wahlberechtigten in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, der geschäftsführende Vorstand in geheimer Wahl. Soweit Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig ausscheiden, findet innerhalb der nächsten sechs Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen statt
 
9.    Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
 
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
 
 
 
§ 7          Der Vorstand
 
1.    Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
 
a)                  dem/der 1. Vorsitzenden
b)                 dem/der 2. Vorsitzenden
c)                  dem/der 3. Vorsitzenden
d)                 dem/der Kassenwart/in
 
Er ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes und entscheidet zunächst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er Fachausschüsse bestellen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom 1. Vorsitzende/n oder seinem Vertreter und dem/der Schriftwart/in zu unterzeichnen ist.
 
2.    Vertreten wird der Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam; wobei einer der/die Kassenwart/in sein muss.
 
3.    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß §7 Ziffer 1 und:
 
a)         dem/der Landesbehindertensport- und Spielewart/in
b)         dem/der Landesbehindertensportarzt/-ärztin
c)         dem/der Jugendwart/in
d)         der Beauftragten für den Sport der Frauen
 
In der Vorstandsarbeit haben diese volles Stimmrecht. 
 
 
§ 8          Revisoren
 
1.    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
 
2.    Aufgabe der Revisoren ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Revisoren einen Rechenschaftsbericht ab.
 
3.    Den Organisationen ist jährlich der Kassenbericht und der Bericht der Revisoren zuzuleiten.
 
§ 9          Durchführung des BVG
 
1.    Gemäß Vertrag zwischen dem Lande Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit (Land) und dem Behinderten Sportverband Bremen e.V. erhält der Landesverband vom Land eine pauschale Vergütung für die Erbringung der Versehrtenleibesübungen im Lande Bremen.
 
2.    Die Vergütung wird vom Landesverband an seine Mitglieder (Organisationen) entsprechend der Zahl der Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bzw. der das BVG für anwend-bar erklärenden Gesetze anteilmäßig weitergeleitet.
 
3.    Die Behinderten-Sportvereine und –Gruppen verpflichten sich, entsprechend dem BVG
 
a)                  jedem Beschädigten im Sinne des BVG sowie der Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären, die Teilnahme an den Übungsveran-staltungen zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn er nicht Mitglied der Behinder-tensportgruppe ist (Hinweis auf § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BVG).
b)                 die Versehrtenleibesübungen zu Übungsgrup-pen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger Leitung im Rahmen örtlicher Übungs-veranstaltungen zu erbringen. Hierbei bedürfen andere als die bis zum 31.12.1980 nach altem Recht ausgeübten Sportarten der vorherigen Zustimmung des Landes.
 
4.    Zum Schutze der Beschädigten vor Unfällen, durch die Versorgungsansprüche nach dem BVG begründet werden, sind bei Erbringung der Versehrtenleibensübungen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen durch die Übungsleiter zu treffen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung sind die Behinderten-/Versehrtensportgruppen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Landesverband verpflichtet seine Mitglieder (Behinderten-/ Versehrten-sportgruppen), dieses Risiko durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzudecken.
 
5.    Beauftragte des Landes haben das Recht, sich jederzeit ohne vor-herige Anmeldung von dem ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen zu überzeugen. Entspricht der Ablauf der Versehrtenleibesübungen nicht den Vereinbarungen des Vertrages, fordert das Land den Landesverband auf, innerhalb einer angemessenen Frist der vertraglichen Vereinbarung Folge zu leisten.
 
6.    Der Landesverband ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durch-führung der Versehrtenleibesübungen im Sinne von § 11a Abs. 2 BVG, die Erbringung der Leistungen im Rahmen der Versehrten-leibesübungen entsprechend §§ 1 – 7 DVO durch Einsicht in die Unterlagen der Behinderten-/Versehrtensportgruppen sowie durch örtliche Besichtigungen insbesondere auch durch Teilnahme an den Übungsveranstaltungen zu prüfen, oder durch einen von ihm Beauf-tragten prüfen zu lassen. Die Behinderten-/Versehrtensportgruppen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere sind die BSB/VSG verpflichtet, statistische Meldungen termingemäß einzureichen.
 
    Der Landesverband kann Verstöße und Nichtbeachtungen von gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beanstanden und Abstellung bzw. Abhilfe verlangen. Hierfür kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Abstellung oder Abhilfe ist eine Zurückbehaltung oder Minderung der fällig werdenden Vergütung zulässig.
 
7.    Soweit nicht in dieser Satzung Entscheidungen und Aufgaben den Organen des Verbandes übertragen sind, regeln die dem Verband angehörenden Organisationen des Behindertensports ihre Ange-legenheiten in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung.
 
8.    Für Verpflichtungen der dem Verband angehörenden Organisa-tionen haftet der Verband nicht.
 
§ 10        Ausschluss aus dem Verband
 
1.    Bei schwerwiegenden Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Behinderten Sportverband Bremen e.V. oder den Deutschen Behinderten Sportverband e.V. richten, und diese schädigen oder die den Zwecken und Aufgaben des Behindertensports gröblich zuwiderlaufen, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
 
2.    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat nach Anhörung des Mitglieds eine vorläufige Entscheidung zu treffen, die diesem unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist. Die Mitgliederversammlung hat nach Entscheidung des Vorstands über den Antrag endgültig zu entscheiden.
 
§ 11        Satzungsänderung
 
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung nachgewiesenen Stimmen. In der Einladung ist den Mitgliedern der Wortlaut anzukündigen.
 
 
§ 12        Auflösung des Verbandes
 
1.    Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
 
2.    Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung nachgewiesenen Stimmen beschlossen werden.
 
§ 13        Verwendung des Vermögens bei Auflösung
 
Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten dem Senator für Sport zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke übereignet.
 
§ 14        Geschäftsjahr
 
        Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
 
§ 15        Inkrafttreten der Satzung
         Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft
 
Diese Satzung ist mit sämtlichen Änderungseintragungen im Vereinsregister unter Nr. VR 2118 HB erfasst.
 
Letzte Satzungsänderung eingetragen am 10.09.2009 aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 11.12.2008